Wettbewerbsrecht: „Nirgendwo Günstiger Garantie“ irreführend

LG Köln, Urteil vom 22.04.2020 – 84 O 76/19

Mit Urteil vom 22.04.2020 hat das Landgericht Köln check24 – einem Internetvergleichsportal für Versicherungsangebote, Finanzierungsangebote und sonstige Dienstleistungen – unter anderem verboten mit seiner „Nirgendwo Günstiger Garantie“ zu werben. Diese sei irreführend.

In dem Verfahren ging es um die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen von check24. Die Kammer bewertete unter anderem die Werbeaussage, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ in einem Spot des Vergleichsportals, als irreführend. Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Das Vergleichsportal übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80 % der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten. Diese Irreführung werde auch nicht durch eine kurze Einblendung, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal „mal nicht“ den günstigsten Preis anbiete, ausgeschlossen. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen „Ausreißer“ halten.

Die Kammer hat zudem einen Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin verboten, der nur bei den Kunden erscheint, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Dieser Hinweis sei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei.

check24 dürfe auch nicht mit einem Testsieg werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handelt und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.

Schließlich sei auch das Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig. Das Tarifnotensystem beruhe nämlich auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Maßgeblich für die Vergabe der Noten seien stattdessen subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals gewesen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden und nicht auf objektiven Kriterien beruhen.

Daneben wurde festgestellt, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten hat.

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Andreas Grünstern
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