Seit dem 27.09.2026 gelten neue Regeln gegen Greenwashing und irreführende Umweltwerbung. Unternehmen müssen insbesondere bei Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „grün“ oder „nachhaltig“ deutlich strengere Anforderungen beachten. Hintergrund ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die in Deutschland durch Änderungen des UWG umgesetzt wurde.
Welche Umweltaussagen sind seit September 2026 verboten?
Das UWG enthält erstmals ausdrückliche Definitionen für Umweltaussagen, allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel.
Besonders relevant ist das neue Verbot allgemeiner Umweltaussagen. Aussagen wie
- „umweltfreundlich“,
- „umweltschonend“,
- „grün“,
- „ökologisch“,
- „klimafreundlich“,
- „CO₂-freundlich“,
- „energieeffizient“ oder
- „biologisch abbaubar“
dürfen nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden.
Solche allgemeinen Umweltaussagen sind gegenüber Verbrauchern künftig stets unzulässig, wenn das Unternehmen keine der Aussage zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Anders kann es liegen, wenn die Aussage unmittelbar konkretisiert wird. Die Richtlinie nennt beispielsweise die Angabe
„100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“
als spezifische Umweltaussage. Auch eine solche konkrete Aussage muss allerdings weiterhin zutreffend, nachweisbar und nicht irreführend sein.
„Klimaneutral“ durch CO₂-Kompensation: künftig verboten
Besonders weitreichend ist die Neuregelung für Klimawerbung.
Eine Aussage, nach der ein Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutral, reduziert oder positiv auf die Umwelt wirkt, ist künftig stets unzulässig, wenn sie lediglich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht.
Damit können insbesondere Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimakompensiert“ nicht mehr damit gerechtfertigt werden, dass außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts CO₂-Zertifikate erworben oder Klimaschutzprojekte finanziert werden.
Unternehmen dürfen über ihre Investitionen in Klimaschutzprojekte weiterhin informieren. Die Kommunikation muss dann aber klar erkennen lassen, worin die Maßnahme tatsächlich besteht, und darf nicht den Eindruck erwecken, das beworbene Produkt selbst sei deshalb klimaneutral.
Eigene Nachhaltigkeitssiegel werden problematisch
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln werden die Anforderungen erheblich verschärft.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nur noch verwendet werden, wenn sie
- auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder
- von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden.
Ein selbst entwickeltes „Eco“, „Green“, „Climate Friendly“ oder vergleichbares Nachhaltigkeitslabel kann daher künftig unabhängig davon unzulässig sein, ob die damit verbundenen Aussagen sachlich zutreffen. Das UWG verlangt für entsprechende Zertifizierungssysteme insbesondere transparente Kriterien sowie eine objektive Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
Aussagen dürfen nicht weiter reichen als der tatsächliche Umweltvorteil
Künftig ausdrücklich verboten ist auch, einen Umweltvorteil auf das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen zu beziehen, wenn tatsächlich nur ein einzelner Aspekt betroffen ist.
Wer beispielsweise damit wirbt, ein Produkt sei „aus Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl lediglich die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, riskiert einen unmittelbaren Verstoß gegen die sogenannte Schwarze Liste des UWG.
Klimaziele und andere Zukunftsversprechen
Besondere Anforderungen gelten außerdem für Aussagen über eine künftige Umweltleistung, beispielsweise:
„Bis 2030 klimaneutral“
„Net Zero bis 2040“
„Ab 2030 vollständig nachhaltig produziert“.
Solche Aussagen können künftig irreführend sein, wenn ihnen keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen.
Erforderlich ist insbesondere ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Die Umsetzung muss zudem regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden; dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich sein.
To-do für Unternehmen
Unternehmen sollten ihre Umweltkommunikation jetzt umfassend überprüfen:
- Websites, Onlineshops, Produktbeschreibungen und Verpackungen auf Umweltclaims kontrollieren;
- pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ überprüfen und gegebenenfalls konkretisieren;
- Aussagen zur „Klimaneutralität“ auf den Einsatz von Kompensationsmaßnahmen prüfen;
- eigene Nachhaltigkeits- und Umweltsiegel rechtlich bewerten;
- sicherstellen, dass produktbezogene Aussagen nicht tatsächlich nur die Verpackung oder einzelne Komponenten betreffen;
- Klimaziele und sonstige Zukunftsversprechen auf einen dokumentierten und überprüfbaren Maßnahmenplan stützen.
Risiko
Die neuen Verbote sind teilweise als stets unzulässige Geschäftspraktiken in die Schwarze Liste des UWG aufgenommen worden. Auf eine konkrete Irreführung des Verbrauchers im Einzelfall kommt es dann nicht mehr an.
Verstöße können insbesondere Unterlassungsansprüche und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder anspruchsberechtigte Verbände nach sich ziehen.
Unternehmen, die Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen verwenden, sollten ihre Kommunikation daher seit dem 27.09.2026 an den neuen Maßstab anpassen.
