Seit dem 27.09.2026 müssen Händler neue Vorgaben zum Gewährleistungslabel und Garantielabel beachten. Die Pflichten betreffen sowohl stationäre Händler als auch Onlineshops und führen insbesondere bei Produkten mit kostenlosen Herstellergarantien zu zusätzlichem Umsetzungsbedarf.
Die Vorgaben gehen auf die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 zurück. Gestaltung und Inhalt der Kennzeichnungen sind durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vorgegeben. Die Verordnung gilt seit dem 27.09.2026 unmittelbar.
1. Gewährleistungslabel
Verbraucher müssen beim Warenkauf künftig in hervorgehobener Weise über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und dessen wesentliche Elemente informiert werden.
Hierfür ist die von der EU vorgegebene „harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht“ zu verwenden.
Der Hinweis informiert Verbraucher unter anderem darüber, dass für Waren grundsätzlich mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen.
Stationärer Handel
Im stationären Handel muss die harmonisierte Mitteilung in hervorgehobener Weise bereitgestellt werden. Die Mitteilung muss mindestens im Format DIN A4 dargestellt werden und darf in Farbe oder in Schwarz-Weiß verwendet werden.
Eine produktspezifische Kennzeichnung jedes einzelnen Artikels ist nicht erforderlich. Ein ausreichend gut sichtbarer zentraler Aushang, etwa im Kassen- oder Verkaufsbereich, kommt daher grundsätzlich in Betracht.
Online-Handel
Auch im Online-Handel muss die Information vor Abschluss des Vertrages und in hervorgehobener Weise erfolgen.
Die harmonisierte Mitteilung muss bei Verträgen über eine Online-Benutzeroberfläche farbig dargestellt werden. Eine Einbindung im Checkout-Prozess kann nach unserer Einschätzung genügen, sofern die Mitteilung dort vor Abgabe der Bestellung deutlich hervorgehoben und für den Verbraucher ohne Weiteres wahrnehmbar ist.
Ein lediglich versteckter Hinweis in AGB, FAQ oder über einen schwer auffindbaren Link dürfte den Anforderungen dagegen nicht genügen.
2. Garantielabel („GARAN“)
Zusätzlich kann für einzelne Produkte das neue Garantielabel erforderlich sein.
Die Pflicht greift, wenn
- der Hersteller
- für die gesamte Ware
- eine kostenlose
- gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
- von mehr als zwei Jahren
gewährt und die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung stellt.
Nicht jede Herstellergarantie löst daher die Kennzeichnungspflicht aus. Insbesondere kostenpflichtige Garantieverlängerungen oder Garantien, die lediglich einzelne Bestandteile eines Produkts erfassen, erfüllen die Voraussetzungen nicht ohne Weiteres.
Was muss das Garantielabel enthalten?
Die Gestaltung ist unionsrechtlich vorgegeben. Händler dürfen das Label nicht frei gestalten.
Produktspezifisch einzutragen sind insbesondere
- der Hersteller bzw. die Marke,
- die Modellkennung und
- die Dauer der Haltbarkeitsgarantie in Jahren.
Im stationären Handel muss das Label mindestens 95 × 100 mm groß sein. Es kann dort farbig oder schwarz-weiß dargestellt werden.
Im Online-Handel muss das Garantielabel farbig sein. Anders als beim Gewährleistungshinweis ist auch eine geschachtelte Darstellung zulässig. In diesem Fall muss das vollständige Label bereits beim ersten Klick, Mouseover oder Berühren bzw. Aufziehen auf einem Touchscreen erscheinen.
KEINE NACHFORSCHUNGSPLFICHT FÜR Händler
Für Händler liegt eine wesentliche praktische Schwierigkeit darin, zunächst festzustellen, welche Produkte ihres Sortiments überhaupt von einer qualifizierten Haltbarkeitsgarantie erfasst werden.
Die Informationspflicht greift nach dem Gesetz nur, wenn der Hersteller die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung stellt. Händler sollten gleichwohl ihre Lieferanten- und Produktdatenprozesse so organisieren, dass vorhandene Garantieinformationen zuverlässig erfasst und im Shop bzw. im stationären Handel umgesetzt werden können.
RisikEN
Die gesetzlichen Informationspflichten gelten seit dem 27.09.2026.
Fehlende, falsch gestaltete oder nicht hinreichend hervorgehobene Hinweise können einen Verstoß gegen verbraucherschützende Informationspflichten darstellen und zugleich wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen.
Insbesondere Online-Händler sollten deshalb kurzfristig kontrollieren, ob ihr Shopsystem die neuen Vorgaben tatsächlich vollständig umgesetzt hat. Die bloße Ankündigung eines Shop- oder Plattformbetreibers, die Kennzeichnungen technisch bereitzustellen, entbindet den jeweiligen Händler nicht davon, die konkrete Darstellung im eigenen Shop zu überprüfen.
WGW unterstützt Verbundgruppen, Hersteller, Händler und Betreiber von Onlineshops bei der Umsetzung der neuen Informationspflichten sowie bei der rechtssicheren Einbindung der Gewährleistungs- und Garantielabel.
